Ein Markenname ist mehr als ein kreativer Einfall – er muss auch rechtlich Bestand haben. Ob als Firmenname, Produktname oder App-Name: Das Naming soll im Idealfall als Wortmarke geschützt werden können.
Doch nicht jeder Name ist eintragungsfähig. Denn dafür muss er sich eindeutig als Unterscheidungsmerkmal eignen. Das heißt: Er muss die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens klar von denen anderer Marktteilnehmer abgrenzen.
Ein Markenamt – in Deutschland das DPMA (Deutsches Patent-und Markenamt) – prüft bei der Eintragung daher, ob der vermeintliche Markenname diese Unterscheidungskraft hat.
Fehlt sie, wird der Antrag abgelehnt. Doch woran liegt das?
Namen, die Waren oder Dienstleistungen nur sachlich beschreiben, dürfen nicht als Marke geschützt werden (z.B. „Online-Shop“ oder „Fitnessstudio“).Solche beschreibenden Begriffe sollen für alle nutzbar bleiben.
Ebenso wenig schutzfähig sind Wordings, die sich als Gattungsbezeichnung enetabliert haben – selbst dann, wenn sie nicht per se beschreibend sind (z. B. „App“ oder „Software“). Selbst frühere Markennamen können mit der Zeit zu Gattungsbegriffen werden – prominente Beispiele sind "Flip-Flop" oder "Fön". Auch hier gilt: Solche generischen Begriffe müssen für alle frei bleiben.
Auch Begriffe, die allgemeingültig sind, können nicht als Marke eingetragen werden. Neben Deskriptoren wie „Plus“ oder „Extra“ fallen darunter vor allem branchenübliche Bezeichnungen wie „Bio“ oder alltagssprachliche Begriffe wie „Future“. Solche Wordings sind wortwörtlich freihaltungsbedürftig.
Schutzfähig sind in der Regel Namings, die sich vom Offensichtlichen abheben, z. B. Kunstworte wie „Google“, branchenfremde Symbole wie „Apple“ oder assoziative Neukombinationen wie „Facebook“.
Der Trick: Ein Markenname darf ruhig an etwas erinnern – aber er sollte nicht erklären.
Wer diesen markenrechtlichen Leitsatz im Blick hat, spart Zeit, Geld – und Nerven.
Ihr seid euch nicht sicher, ob und wie ihr euren Firmen- oder Produktnamen schützen könnt? Wir schauen gern drüber.